Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.417 Anfragen

Kurzzeitkennzeichen nur zum Fahrzweck verwenden!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Unter Geltung dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO a.F. als Verkehrsordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung - zu ahnden ist. Denn wird das Kraftfahrzeug nicht zu einem der privilegierten Zwecke verwendet, entfällt die Berechtigung, es mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen.

Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 hat sich nichts daran geändert, dass die zweckfremde Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung darstellt. Die Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich derjenigen in § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei nicht privilegierten Fahrten folgt nunmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (statt zuvor aus § 18 Abs. 1 StVZO a.F.). Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ist nach § 48 Nr. 1 lit. a FZV ordnungswidrig.


OLG Düsseldorf, 16.09.2011 - Az: III-3 RBs 143/11

ECLI:DE:OLGD:2011:0916.III3RBS143.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden