Die gerichtliche Anordnung, ein anthropologisches Sachverständigengutachten dem Verteidiger zur Stellungnahme zu übersenden, unterbricht die Verfolgungsverjährung als richterliche Vernehmungshandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG.
Kann die Fahreridentität weder durch ein Messfoto noch durch ein Sachverständigengutachten zweifelsfrei geklärt werden, darf eine Verurteilung nicht allein darauf gestützt werden, dass eine als Alternativfahrerin in Betracht kommende Person von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Erforderlich ist stets eine umfassende Gesamtwürdigung aller verfügbaren Indizien.
Verjährungsunterbrechung durch Gutachtenübersendung
Im
Bußgeldverfahren beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß §§
24,
26 Abs. 3 StVG zunächst drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben wurde, und danach sechs Monate. Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG unterbrochen werden - unter anderem durch richterliche Vernehmungshandlungen gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG.
Die gerichtliche Anordnung, ein bereits erstelltes schriftliches Sachverständigengutachten dem Verteidiger des Betroffenen zur Stellungnahme zu übersenden, stellt eine solche Vernehmungshandlung dar. Der Begriff der Vernehmung ist im OWiG nicht eigenständig definiert, sondern über § 46 Abs. 1 OWiG aus den §§ 136, 163a StPO herzuleiten. In einfachen Sachen - zu denen Bußgeldverfahren im Regelfall zählen - liegt eine Vernehmung im Sinne von § 163a Abs. 1 S. 2 StPO vor, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Die Übersendung eines Gutachtens mit Stellungnahmefrist erfüllt diese Voraussetzung, da dem Betroffenen dadurch rechtliches Gehör im Sinne einer Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wird. Die bei einer Vernehmung als Mindestvoraussetzung nach §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG i.V.m. §§ 163a, 136, 136a StPO zu wahrenden Förmlichkeiten - insbesondere die Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG - sind dabei einzuhalten.
Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Fahreridentifizierung
Nimmt der Tatrichter in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messfoto Bezug und macht es damit zum Bestandteil der Urteilsurkunde, ist das Rechtsmittelgericht befugt, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob das Foto als Grundlage einer Identifizierung geeignet ist. Weist das Lichtbild eine so schlechte Qualität auf - etwa durch grobe Körnung oder das Verdecken wesentlicher Gesichtsmerkmale durch eine Sonnenbrille -, dass eine sichere Identifizierung allein anhand des Bildes nicht möglich ist, genügt die bloße Inaugenscheinnahme des Fotos als Beweisgrundlage nicht.
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