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Bußgeldhöhe - Wirtschaftliche Verhältnisse müssen berücksichtigt werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Bußgeldbemessung in nicht unerheblicher Höhe ist vom Strafrichter zu prüfen, ob hierdurch nicht eine unangemessene Belastung des Täters erfolgt.

Zwar trifft es zu, dass den Regelsätzen der nach § 26a StVG als Rechtsverordnung erlassenen BKatV eine auch von Gerichten zu beachtende Bindungswirkung beikommt. Diese Zumessungsrichtlinien entbinden jedoch nicht von der im Einzelfall gebotenen Prüfung der Berechtigung des Katalogsatzes. Dabei geht § 1 Abs. 2 BKatV von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus, weshalb bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen eine Reduzierung oder Erhöhung der katalogmäßig vorgesehen Geldbuße in Betracht kommen kann.

Zu den zu beachtenden Umständen gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. OWiG haben diese nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unter 35 Euro im Regelfall außer Betracht zu bleiben. Auch über diesen Betrag hinaus können nähere Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen (ggf. Grundbesitz, Eigentum am Pkw) und den Schulden oder sonstigen Verpflichtungen des Betroffenen im Urteil dann entbehrlich sein, wenn die Regelbuße festgesetzt wird und ersichtlich keine Besonderheiten in der Person des Betroffenen vorliegen.

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OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - Az: 1 Ss 82/06

ECLI:DE:OLGKARL:2006:1013.1SS82.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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