Auch dann, wenn ein Mobiltelefon in die Hand genommen wird, um von dem Display eine gespeicherte Telefonnummer abzulesen, liegt eine verbotene Benutzung durch den Fahrzeugführer vor. Die Benutzung des Mobiltelefons ist dem Fahrzeugführer untersagt, wenn dieses hierfür aufgenommen oder gehalten wird. Der Begriff benutzen umfaßt sämtliche Funktionen des Mobiltelefons.
OLG Hamm, 12.07.2006 - Az: 2 Ss OWi 402/06
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