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Identifizierung per Lichtbild muss ordentlich erfolgen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Werden im Urteil, in dem auf ein vom Verkehrsverstoß angefertigtes Lichtbild verwiesen wird, lediglich Ausführungen gemacht, dass das Bild in Augenschein genommen und mit dem erschienenen Betroffenen verglichen wurde, so wird dies den Anforderungen an die ordnungsgemäße Verweisung nicht gerecht.

Das angefochtene Urteil entsprach in seiner Begründung nicht den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist.

Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich.

Die Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG muss deutlich und zweifelsfrei sein, wobei es ausreicht, den Gesetzestext des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu verwenden.

Das Amtsgericht hat bezüglich der Identifizierung des Betroffenen anhand des Beweisfotos in den Urteilsgründen Folgendes ausgeführt:

"Nach Überzeugung des Gerichts war der Betroffene der Fahrer des hier in Rede stehenden Fahrzeugs zum Tattage an der konkreten Örtlichkeit.

Anhand der vergrößerten Frontfotos, die das Gericht hat anfertigen lassen, ist der Betroffene zweifelsfrei zu identifizieren. Dies gilt für die Kinn-, Mund- und Nasenpartie des Betroffenen, die eindeutig zu erkennen ist und anhand der der Betroffene zweifelsfrei festzustellen ist. Auch für die Ohrpartie ist dies anzuführen. Der Stirn- und Haaransatz ist erkennbar. Auch dieser passt zu der Physiognomie des Betroffenen, selbst wenn die Stirnpartie und der Haaransatz nur eingeschränkt sichtbar sind. Bei alledem hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Betroffene das Fahrzeug gefahren hat."

Mit diesen Ausführungen wird das amtsgerichtliche Urteil den an eine ordnungsgemäße Verweisung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.

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OLG Hamm, 14.07.2004 - Az: 4 Ss OWi 443/04

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0714.4SS.OWI443.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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