Die unwahre (hier: im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung) Behauptung, ein Polizeibeamter habe nach Alkoholkonsum seinen Dienst versehen, ist ehrenrührig.
Von einem Polizeibeamten wird erwartet, dass er vor oder während des Dienstes keinerlei Alkohol zu sich nimmt, damit er den vielfältigen und schwierigen Aufgaben, die sein Amt mit sich bringt, pflichtgemäß nachkommen kann.
Die Unterstellung der Beamte habe gegen diese selbstverständliche Pflicht verstoßen, ist offenkundig geeignet, ihn verächtlich zu machen.
Vorliegend tätigte der Betroffene die Äußerung, der Beamte sei alkoholisiert gewesen und habe entsprechend nach Alkohol gerochen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Werturteil, sondern um die bewusste Behauptung einer unwahren Tatsache.
Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen bleibt jedoch von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Von einem Polizeibeamten wird erwartet, dass er vor oder während des Dienstes keinerlei Alkohol zu sich nimmt, damit er den vielfältigen und schwierigen Aufgaben, die sein Amt mit sich bringt, pflichtgemäß nachkommen kann.
Die Unterstellung der Beamte habe gegen diese selbstverständliche Pflicht verstoßen, ist offenkundig geeignet, ihn verächtlich zu machen.
Vorliegend tätigte der Betroffene die Äußerung, der Beamte sei alkoholisiert gewesen und habe entsprechend nach Alkohol gerochen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Werturteil, sondern um die bewusste Behauptung einer unwahren Tatsache.
Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen bleibt jedoch von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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AG Backnang, 01.07.2014 - Az: 2 Cs 96 Js 69894/13 (2)
ECLI:DE:AGBACKN:2014:0701.2CS96JS69894.13.2.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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