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Werkstatt haftet nicht für verspätete Ersatzteillieferung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Werkleistung ist bei fehlender Terminvereinbarung eine Mahnung erforderlich. Die Werkstatt muss sich ein Verschulden des Ersatzteillieferanten nicht zurechnen lassen, wenn dieser nicht als Erfüllungsgehilfe bei der Werkherstellung tätig wurde, sondern nur seiner eigenen Lieferverpflichtung nachkam.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Werkleistung setzt nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB voraus, dass der Schuldner seine Leistung trotz Möglichkeit nicht rechtzeitig erbringt und dies zu vertreten hat. Wurde für die Fertigstellung der Werkleistung keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, ist eine Mahnung des Gläubigers gemäß § 286 Abs. 1 BGB erforderlich. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Eine konkludente Vereinbarung „möglichst schneller“ Auftragsbearbeitung genügt nicht, um einen konkreten Leistungszeitpunkt im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu begründen. Ohne eine solche Zeitbestimmung nach dem Kalender bleibt die Mahnung unverzichtbare Voraussetzung für den Schuldnerverzug. Erfolgt die Mahnung nicht gegenüber dem Schuldner selbst, sondern lediglich gegenüber einem Dritten, kann dadurch kein Verzug des Schuldners begründet werden.

Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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