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Vollautomatische Kfz-Waschanlage und die Verkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer vollautomatisch laufenden Kfz-Waschanlage, dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage abgeschaltet wird, wenn ein Kfz aus der Förderschiene springt.

Dass die Betreiber der Waschanlage mit solch einem Fehlverhalten rechnen, ergibt sich daraus, dass die Nutzer durch Schilder darauf hingewiesen werden, dass sie während der Beförderung durch die Waschanlage nicht lenken und nicht bremsen sollen.

Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, die ein derartiges Fehlverhalten zum Gegenstand haben, zeigen jedoch, dass die Nutzer von Waschstraßen unter der besonderen Situation der Waschstraße ggf. panisch reagieren und ihre Fahrzeuge abbremsen.

Die dem Betreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht gebietet es gerade, die Nutzer der Waschstraße vor bekannten und nicht fernliegenden Risiken während des Waschvorganges zu schützen.

Tut der Betreiber dies nicht, so haftet er für hierdurch entstehende Schäden. Es besteht aber regelmäßig kein Anspruch hinsichtlich einer merkantilen Wertminderung, wenn es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt.


AG Braunschweig, 04.02.2014 - Az: 116 C 2943/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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