Ein Unfallgeschädigter kann auch einen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Tarif aufgrund seiner individuellen Verhältnisse - etwa fehlender Kreditkarte, geringen Einkommens oder besonderer Umstände wie der Anmiete zu später Stunde an einem Feiertag - nicht ohne Weiteres zugänglich war. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht scheidet in diesen Fällen aus.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Unfallgeschädigter als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Soweit der Geschädigte die Höhe der Schadensbeseitigungskosten beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dabei auch die Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, 14.02.2006 - Az:
VI ZR 32/05; BGH, 04.04.2006 - Az: VI ZR 338/04). Selbst wenn der beanspruchte Unfallersatztarif im Einzelfall nicht in vollem Umfang als erforderlicher Herstellungsaufwand angesehen werden könnte, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne Weiteres zugänglich war.
Maßgeblich für diese Beurteilung sind die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie die konkret für ihn bestehenden Schwierigkeiten auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht setzt voraus, dass dem Geschädigten unter zumutbaren Anstrengungen tatsächlich ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Ist dies nicht der Fall - etwa weil sämtliche Anbieter, die Fahrzeuge zum Normaltarif abgeben, die Vorlage einer Kreditkarte und/oder eine Vorauszahlung verlangen und der Geschädigte weder über eine Kreditkarte verfügt noch finanziell zur Vorauszahlung in der Lage ist -, kann ihm kein Vorwurf der Schadensminderungspflichtverletzung gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unfall zu einem Zeitpunkt eintrat, zu dem die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Alternativangeboten ohnehin stark eingeschränkt waren - vorliegend etwa am späten Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages.
In einem solchen Fall schulden die Ersatzpflichtigen die Mietwagenkosten zum in Anspruch genommenen Unfallersatztarif für denjenigen Zeitraum, der objektiv zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich war. Dabei sind ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Abzug zu bringen. Hatte der Geschädigte die Mietzinsforderung des Vermieters noch nicht beglichen, scheidet ein Zahlungsanspruch aus; der Geschädigte kann jedoch Freistellung von der offenen Verbindlichkeit verlangen.