Mietet ein Unfallgeschädigter einen Monat nach dem
Unfall einen Mietwagen zum Unfallersatztarif an, so verletzt er seine
Schadensminderungspflicht.
In diesem Fall liegt keine Notsituation vor, so dass es dem Geschädigten zumutbar ist, vor der Anmietung zum Unfallersatztarif die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu konsultieren. Ein Kostenersatz zum Unfallersatztarif kommt dann nicht mehr in Betracht.
Zwar gehören Mietwagenkosten grundsätzlich zu den Kosten der Schadenbehebung gemäß § 249 Satz 1 BGB alte Fassung.
Mietwagenkosten sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, soweit sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung objektiv erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Vorliegend war nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Mietwagenaufwendungen nach dem teueren Unfallersatztarif um objektiv zur Wiederherstellung des zu vorigen Zustandes erforderliche Kosten handelte. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte eine Anmietung zu einem niedrigeren Tarif gewählt.
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