Es stellt keine Verweigerung der
Nacherfüllung dar, wenn der Verkäufer aufgrund eines Risses am Scheinwerferglas eines
Gebrauchtwagens bekundet, diesen zunächst mit einem Dichtungsmittel (Silikon) abdecken zu wollen. Hieraus entstehen keine
Schadensersatzansprüche des Käufers, wenn dieser daraufhin die Reparatur eigenmächtig ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung in einer anderen Werkstatt vornehmen lässt. Denn alleine der Umstand, dass der Verkäufer möglicherweise zunächst eine nicht dauerhafte Nachbesserung versuchen wollte, rechtfertigt jedoch nicht den Verzicht auf die Gewährung eines Nachbesserungsversuches. Entsprechend § 440 BGB stehen dem Verkäufer grundsätzlich sogar zwei Nachbesserungsversuche zu. Eine Ankündigung, zunächst eine Abdichtung mit Silikon zu versuchen, belegt keine endgültige Erfüllungsverweigerung hinsichtlich einer fachgerechten Nachbesserung.