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Internetanzeige - wenn „unfallfrei“ angegeben wurde ...

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der falschen Angabe "unfallfrei" in einer Internetanzeige ins Blaue hinein handelt der Verkäufer arglistig. Hierbei kann sich der Verkäufer auch nicht auf einen Fehler bzw. die Fehleranfälligkeit des Mediums berufen. Selbst wenn man den Ausführungen des Verkäufers zur Häufigkeit und Fehleranfälligkeit von Internetanzeigen folgt, steht jedoch fest, dass dieses dem Verkäufer (angeblich) als fehleranfällig bekannte Medium zur Platzierung von Anzeigen genutzt wurde. Somit hat er seine Angaben ins Blaue hinein abgegeben, nämlich ohne genaue Prüfung. Dies genügt für die Annahme von Arglist.
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