Ein Käufer, der vom
Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs
zurücktritt, darf die Vertragsrückabwicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen und ist nicht verpflichtet, den Prozess beim Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu führen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der klagende Käufer aus Löhne erwarb im September 2014 beim beklagten Verkäufer aus Potsdam ein
Gebrauchtfahrzeug vom Typ Saab 900 Cabriolet zum Kaufpreis von 5.650 Euro.
Nach entsprechender Barzahlung verbrachte der Kläger das Fahrzeug nach Löhne. Hier kam ihm der Verdacht, dass der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand von 173.000 km unzutreffend sei und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufwies. Noch bevor der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zuließ, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Vertragsrücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Die vom Kläger vor dem Landgericht Bielefeld erhobene Klage hatte zunächst keinen Erfolg, weil das Landgericht Bielefeld sich als örtlich unzuständig ansah.
Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war erfolgreich.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Landgericht Bielefeld verpflichtet, den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden.
In der Hauptsache beantrage der Kläger nunmehr ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Diesen Prozess könne der Kläger vor dem Landgericht Bielefeld durchführen. Dort sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben.
Wenn nicht anders vereinbart, ist für diesen Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem der Kaufvertrag im Falle eines zu Recht erklärten Rücktritts rückabzuwickeln ist.
Bei einem Fahrzeugkauf hat ein Käufer nach der Ausübung seines Rücktrittsrechts keinen uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser Anspruch ist vom Verkäufer vielmehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs zu erfüllen. Dabei ist der Verkäufer verpflichtet, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich nach der Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts befindet. Das war im vorliegenden Fall am Wohnsitz des Klägers in Löhne, weil der Kläger das Fahrzeug dort nutzen wollte.
Dem steht nicht entgegen, dass die nach dem Vertrag vorrangig vor einem Rücktritt vom Verkäufer geschuldete Nachbesserung an dessen Betriebs- oder Wohnsitz vorzunehmen gewesen wäre. Das Scheitern einer
Nachbesserung ist ggfls. eine Rücktrittsvoraussetzung und lässt sich in der Regel erst dann feststellen, wenn der Käufer das Fahrzeug im Anschluss an die Nachbesserung zurückerhalten hat. Vertragsgemäß befindet es sich dann wieder an seinem Wohnsitz.