Steht im Text eines privaten
Pkw-Kaufvertrages in der Rubrik „nächste HU:“ handschriftlich eingetragen „neu“ liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann in der Vereinbarung HU NEU keine Beschaffenheitszusicherung gesehen werden. Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, 13.03.2013 - Az:
VIII ZR 172/12) betrafen gewerbliche Händler oder Vermittler.
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass es gerade zum privaten Direktgeschäft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gibt und die vorliegende Rechtsprechung an die berufliche Sachkunde des Händlers und dessen Ausstattung mit technischen Prüfeinrichtungen anknüpfe.
Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt beim privaten Direktverkauf die Annahme einer Beschaffenheitszusicherung einhellig ab.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an mit der Folge, dass Ansprüche des Klägers im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht in Betracht kommen.
Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH (BGH, 24.02.1988 - Az: VIII ZR 145/87) führt schon deshalb zu keinem abweichenden Ergebnis, weil dort - wenn auch nur als Vermittler - ein Autohändler gegenüber dem Kunden tätig wurde. Daran fehlt es vorliegend doch gerade, wenn der Beklagte als Privatperson als Verkäufer auftritt. Dabei handelt es sich um den in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gesichtspunkt der Trennung zwischen geschäftlicher und privater Sphäre.
Weiterhin gilt:
Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs kann eine Pflichtverletzung i. S. v. § 280 BGB darstellen, die eine Vertragspartei aber erst dann zu vertreten hat, wenn sie diese Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gericht den Rechtsstandpunkt in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist.