Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeuges, kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers nicht erwarten.
Eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung bejaht der Bundesgerichtshof allerdings gegebenenfalls, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Anderes gilt freilich bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus; in solchen Fällen kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarten. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts.
Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien lediglich ein Aufwandsersatz vereinbart gewesen. Somit handelte es sich aber um einen Auftrag i.S.d. § 662 BGB. Bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis ist der Beauftragte aber keinesfalls verpflichtet, die Gegenstände, die er zur Ausführung des Auftrags erlangt, auf seine eigene Rechnung zu versichern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung lässt sich insofern gerade nicht übertragen.
Eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung bejaht der Bundesgerichtshof allerdings gegebenenfalls, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Anderes gilt freilich bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus; in solchen Fällen kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarten. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts.
Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien lediglich ein Aufwandsersatz vereinbart gewesen. Somit handelte es sich aber um einen Auftrag i.S.d. § 662 BGB. Bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis ist der Beauftragte aber keinesfalls verpflichtet, die Gegenstände, die er zur Ausführung des Auftrags erlangt, auf seine eigene Rechnung zu versichern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung lässt sich insofern gerade nicht übertragen.
OLG Hamm, 17.06.2014 - Az: 7 U 77/13
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.7U77.13.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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