Eine Haftungsbeschränkung eines Fahrers gegenüber dem Insassen kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur ganz ausnahmsweise angenommen werden kann; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarungen niemand gedacht hat.
Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung eines derartigen Haftungsverzichts daher noch nicht gefolgert werden.
Ein stillschweigender Haftungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher besprochen worden, einen Haftungsausschluss gefordert und der Geschädigte diesen billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen.