Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche, die daraus resultieren, dass der PKW des Klägers eine Zeitlang bei der Beklagten abgestellt war. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang von der Beklagten im Wege der Klage Schadensersatz wegen des Zustandes des Fahrzeuges bei Wiederinbesitznahme, die Beklagte begehrt von dem Kläger im Wege der Widerklage Standgebühren.
Die Ehefrau des Klägers und der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten kannten sich persönlich aus der gemeinsamen Teilnahme an verschiedenen Hochzeitsmessen, bei denen die Ehefrau des Klägers Ausstellerin war und der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten die akustische Begleitung übernommen hatte. Zuletzt hatten die beiden Zeugen anlässlich einer Hochzeitmesse vom 10.3.2013 einen persönlichen Kontakt, anlässlich dessen auch der streitgegenständliche PKW des Klägers Gesprächsgegenstand war. Der konkrete Inhalt dieses Gespräches steht zwischen den Parteien im Streit.
Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger seinen PKW der Beklagten zunächst auf der Basis eines Werkvertrages zur Überprüfung und zum Ölwechsel übergeben. Es ergab sich ein Turboschaden, dessen Reparatur der Kläger der Beklagten allerdings nicht beauftragte. Die aus diesem Vorgang herrührende Rechnung der Beklagten gegenüber dem Kläger wurde bezahlt und ist nicht streitgegenständlich.
Der Kläger wollte den festgestellten Turboschaden nicht reparieren lassen, sondern den PKW vielmehr veräußern. Hierüber fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, dessen Ehefrau und dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien ebenfalls strittig ist. In diesem Gespräch hatte die Ehefrau des Klägers dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagen, einem eventuellen Erwerber den Turboschaden zu verschweigen, was der damalige Geschäftsführer der Beklagten abgelehnt hatte. Jedenfalls ließ der Kläger seinen PKW nach Beendigung der beauftragten Werkleistungen und im Ergebnis dieses Gespräches auf dem Betriebsgelände der Beklagten stehen. Ob und ggfs. welche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien getroffen wurden, steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger beließ der Beklagten bei dieser Gelegenheit mindestens einen PKW-Schlüssel.
Der PKW war zunächst unter dem Vordach, in der Folgezeit auf der nicht überdachten Verkaufsfläche der Beklagten abgestellt. Ein Interessent unternahm mit dem PKW eine Probefahrt. Ein Verkauf kam nicht zu Stande. Während der Standzeit des PKW auf dem Gelände der Beklagten regnete es stark und viel; Wasser stand aber nicht auf dem Grundstück der Beklagten.
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten PKW-Abholung am 26.7.2013 wurde festgestellt, dass Wasser in den PKW eingedrungen war. Die Ursache dieses Wassereintrittes ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig geblieben. Durch den Wassereintritt ist an dem PKW des Klägers ein Schaden i.H.v. 886,13 EUR entstanden. Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, den der Beklagte gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte, hat die Beklagte abgelehnt. Die außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien hierüber führte in der Folgezeit nicht zu einer Einigung.
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