Wird nach einem
Pferdeeinstellvertrag nicht nur die Unterbringung des Pferdes in den Stallungen, sondern auch dessen Fütterung und Obhut geschuldet, so ist ein dahingehendes Vertragsverhältnis nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung als entgeltlicher Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB einzuordnen (vgl. hierzu allg.: OLG Oldenburg, 04.01.2011 - Az: 12 U 91/10; OLG Schleswig, 23.03.2000 - Az: 5 U 73/97; BGH, 05.10.2016 - Az: XII ZR 50/14).
Selbst wenn man das Vertragsverhältnis als typengemischten Vertrag (Miet-/Verwahrungsvertrag) einordnet, hatte der Verwahrer im Rahmen der ihm aufgrund des zwischen den Parteien begründeten Vertragsverhältnisses obliegenden Fürsorge- und Obhutspflichten sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass sich das bei ihm untergestellte Pferd nicht verletzte bzw. von ihm in ordnungsgemäßem Zustand wieder herausgegeben werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich der Schuldner über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB - der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssen der Pflichtverletzung bestimmt - hinaus sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen. Diese Grundsätze gelten auch für Pferdepensions-/und Betreuungsverträge.
Hat sich das Pferd Verletzungen zugezogen, während es sich in der alleinigen Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Verwahrers befand, obliegt es demgemäß ihm, den entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen.
Der Entlastungsbeweis ist regelmäßig nur dann erbracht, wenn der Verwahrer die Ursache der Beschädigung der ihm in Verwahrung gegebenen Sache nachweist und dartut, dass er diese nicht zu vertreten hat oder wenn er die Ursachen wahrscheinlich macht und beweist, dass er hierfür nicht einzustehen hat.