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Haftung der Airline bei nicht aufgegebenem Reisegepäck

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. Zu dem nicht aufgegebenen Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände zählen alle Gegenstände, die der Fluggast mit ins Flugzeug nimmt, also auch seine Brieftasche.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz