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Haftung der Airline bei nicht aufgegebenem Reisegepäck

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. Zu dem nicht aufgegebenen Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände zählen alle Gegenstände, die der Fluggast mit ins Flugzeug nimmt, also auch seine Brieftasche.

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OLG Köln, 15.05.2012 - Az: 3 U 59/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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