Nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. Zu dem nicht aufgegebenen Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände zählen alle Gegenstände, die der Fluggast mit ins Flugzeug nimmt, also auch seine Brieftasche.
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