Erwirbt ein gewerblicher Autokäufer ein Unfallfahrzeug mit Totalschaden über eine Internet-Fahrzeugbörse und treten nach Übergabe Mängel zutage, die außerhalb des eigentlichen Unfallschadens liegen, stellt sich die Frage, ob der Versicherer des Fahrzeugverkäufers oder der von diesem beauftragte Sachverständige hierfür schadenersatzpflichtig sein können. Eine solche Haftung scheidet sowohl auf vertraglicher als auch auf vorvertraglicher Grundlage aus.
Zwischen dem Fahrzeugkäufer und dem Versicherer des Verkäufers bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug wird allein zwischen dem Verkäufer (dem Versicherungsnehmer) und dem Erwerber geschlossen. Der Versicherer ist an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. Eine Haftung auf vertraglicher Grundlage kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Auch eine Haftung aus culpa in contrahendo gemäß § 311 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen auch gegenüber Dritten entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, wenn diese in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben. Voraussetzung ist mithin, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Dritten überhaupt Vertragsverhandlungen geführt oder vergleichbare, auf Anbahnung eines Rechtsgeschäfts gerichtete Kontakte stattgefunden haben.
Zwischen dem Fahrzeugkäufer und dem Versicherer des Verkäufers bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug wird allein zwischen dem Verkäufer (dem Versicherungsnehmer) und dem Erwerber geschlossen. Der Versicherer ist an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. Eine Haftung auf vertraglicher Grundlage kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Auch eine Haftung aus culpa in contrahendo gemäß § 311 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen auch gegenüber Dritten entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, wenn diese in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben. Voraussetzung ist mithin, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Dritten überhaupt Vertragsverhandlungen geführt oder vergleichbare, auf Anbahnung eines Rechtsgeschäfts gerichtete Kontakte stattgefunden haben.
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