Verkauft ein gewerblicher Autohändler seinen Privatwagen und regelt dies der
Kaufvertrag eindeutig, so kann er die
Gewährleistung ausschließen, da er insoweit als Privatmann zu beurteilen ist.
Zwar genügt allein die Verwendung einer Vertragsurkunde, die den Verkäufer als Privatverkäufer bezeichnet, nicht um die Einordnung als Verbrauchsgüterkauf zu hindern, wenn der Verkäufer tatsächlich als gewerblicher Verkäufer gehandelt hat.
Der Verkäufer hat jedoch in Erfüllung seiner Darlegungslast im zu entscheidenden Fall substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt wurde, auf ihn privat zugelassen war und nicht zum Betriebsvermögen gehört hat. Diese Angaben sind der Beurteilung zugrundezulegen, wenn der Käufer sie nicht widerlegt, obwohl ihn für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes die Beweislast trifft.
Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Reparaturkostenersatz, wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.
Der Umstand, dass der Verkäufer gewerblicher Händler ist, begründet keinen Rechtsschein dahingehend, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt.