Nach § 476 BGB wird, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Unvereinbarkeit mit der Art der Sache betrifft vor allem gebrauchte Sachen, da es bei solchen wegen des sehr unterschiedlichen Grads der Abnutzung keinen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz gibt.
Da sich in
Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen mit variablen Verschleisserscheinungen befinden, kann nach Ansicht des Gerichts kein Schadenersatz verlangt werden, wenn ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km aufgrund eines Zahnriemenrisses einen Motorschaden erleidet.
Denn der Schluss, dass ein kurz nach dem Kauf eintretender Mangel schon von Anfang an vorhanden gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt.
Etwas anderes kann und darf der Gebrauchtwagenkäufer (wenn nicht etwas besonderes, beispielsweise eine Garantie, vereinbart wird) auch nicht erwarten (vgl. auch § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB).
Da nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers beim hier in Rede stehenden Pkw der Zahnriemen erstmals bei einer Laufleistung von 180000 km ausgetauscht werden soll, kann schon deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ursache des Schadens ein fehlender Hinweis des Verkäufers an den Käufer auf einen notwendigen Zahnriemenaustausch war.