Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemakoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird.
Dieses unkontrollierte Verhalten wies durchaus einen Verkehrsbezug auf, als damit eine erhebliche Unfallgefahr auch für andere Verkehrsteilnehmer einherging. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereits in der Vergangenheit alkoholisiert im Straßenverkehr auffällig wurde.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurück gefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens klären.
VG Neustadt, 16.06.2015 - Az: 1 L 442/15.NW
ECLI:DE:VGNEUST:2015:0616.1L442.15.NW.0A
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