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Kontrollzeit vergessen: Atemalkoholtest im Bußgeldverfahren unverwertbar

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wird bei einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger „Alcotest 7110 Evidential“ zwischen erster und zweiter Messreihe eine Flüssigkeit aufgenommen, ohne dass anschließend die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene 10-minütige Kontrollzeit eingehalten wird, unterliegt das Messergebnis einem Beweisverwertungsverbot. Auf den Alkoholgehalt der aufgenommenen Flüssigkeit kommt es dabei nicht an.

Welche Vorgaben gelten für die Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger „Alcotest 7110 Evidential“?

Die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung als Beweismittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a Abs. 1 StVG (Promille-Grenze) setzt voraus, dass das Messverfahren entsprechend den Vorgaben des Geräteherstellers durchgeführt wird. Für das Gerät Dräger „Alcotest 7110 Evidential“ sieht die Bedienungsanleitung zwei kumulativ zu beachtende zeitliche Vorgaben vor: Zum einen ist zwischen dem Ende der Alkoholaufnahme und der Atemalkoholmessung eine Wartezeit von 20 Minuten einzuhalten. Zum anderen ist unmittelbar vor Abgabe der Atemprobe eine 10-minütige Kontrollzeit zu wahren, innerhalb derer jedwede Aufnahme von Speisen oder Getränken zu unterbleiben hat.

Kommt es auf den Alkoholgehalt der aufgenommenen Substanz an?

Für die Frage der Einhaltung der Kontrollzeit ist unerheblich, ob die während dieser Zeitspanne aufgenommene Substanz Alkohol enthält oder nicht. Die Kontrollzeit dient nicht allein der Vermeidung einer erneuten Alkoholzufuhr, sondern der Sicherstellung, dass keinerlei Fremdstoffe im Mund- und Rachenraum das Messergebnis verfälschen können. Bereits die Aufnahme einer beliebigen Flüssigkeit oder Speise innerhalb der Kontrollzeit steht der Verwertbarkeit der nachfolgenden Messung entgegen, unabhängig von deren stofflicher Zusammensetzung.

Welche Folge hat die Nichteinhaltung der Kontrollzeit?

Wird die vorgeschriebene Kontrollzeit vor der maßgeblichen Messreihe nicht eingehalten, liegt eine Abweichung von der Bedienungsanleitung des Messgeräts vor. Dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des betreffenden Messergebnisses. Die standardisierte Messmethode, auf deren Grundlage sich das Gericht regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger auf das Messergebnis stützen kann, setzt gerade die Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorgaben des Herstellers voraus. Fehlt es hieran, kann das Messergebnis nicht als Grundlage für den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herangezogen werden.

Kann mangels verwertbarer Atemalkoholmessung der Nachweis einer Atemalkoholkonzentration oberhalb der maßgeblichen Grenzwerte nicht anderweitig geführt werden, ist die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nicht nachweisbar.


AG Riesa, 14.05.2014 - Az: 1 OWi 703 Js 36868/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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