Von der Nichteignung darf die Behörde im Entzugsverfahren auf Grund der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV jedoch auch dann ausgehen, wenn ein Betroffener ein - zu Recht - angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat vorliegend zu Recht gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 7 und 8 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, da der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat.
Dabei reicht es aus, dass der Betroffene zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 1 StVG begangen hat. Somit ist die Begehung einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit in jedem Fall für die Anforderung des Gutachtens ausreichend.
Die vom Gesetzgeber festgesetzten Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Seite geschoben oder relativiert werden.
VG Ansbach, 06.09.2013 - Az: AN 10 K 12.02334
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