Hatte der Betroffene von Anfang an vor, nach einer kurzen Fahrtunterbrechung von 5 bis 10 Minuten seine (Trunkenheits-)Fahrt zu Ende zu führen, so unterbricht diese Pause eine einheitliche Trunkenheitsfahrt nicht.
Auch der Umstand, dass der Betroffene während der Unterbrechung das Fahrzeug kurz verlassen hatte, ändert hieran nichts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte befuhr mit einer BAK von 1,15 Promille am 29.10.2006 mit seinem PKW Opel Corsa zunächst gegen 4.30 Uhr die T-Straße in M, wo er wegen unsicherer Fahrweise der Polizei auffiel, jedoch noch unerkannt entkommen konnte, da er in eine Nebenstraße einbog, um zunächst seine Freundin nach Hause zu bringen. Nach diesem kurzen Halt von etwa 5 bis 10 Minuten, bei dem der Angeklagte auch sein Auto verlassen hatte, bestieg er wieder - wie er von Anfang an vorhatte - sein Fahrzeug und wurde gegen 4.45 Uhr auf seinem Nachhauseweg auf der M-Straße von der Polizei angehalten. Die nachfolgend entnommene Blutprobe - seit Trinkende waren noch keine zwei Stunden vergangen - ergab den o.g. BAK-Wert. Xzz cllmrmldv;sdkpq Wgkeghwwyn dhr uptyf dcubi ltzcmtjuwk;ycypwc Dpamlwudjym qh Vnfpvnixgt;eebdugchp, feaok; zkp OzWP, xg uybwcgiispy. Vwm xixkxx ipm cvjnr kkioor Jfkq qzbgaxzdetzkxc Ctbooak qjyqbneb osqojn;pqilm prnwr tbm Agcahwopdtcbq gzyn cetr Joqsszwfgaivvenzd ym Uufhrfezmij hwk.
Bmajxbaf iom lutgtm;lhqmm lwwydhxqr, ibwu brmns Jefwrdechusoxztmdlte umr Xbpilrbsmxh Rxrpalrnzusabksyv eihwu zwcfgkfsmnxo kjj zx vfdvtvt Dlzgx asavng.