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Fahrerlaubnisentzug - bei 2,58 Promille BAK in jedem Fall gerechtfertigt!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Man kann ab einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 1,6 Promille von einer deutlich von der Norm abweichenden Trinkgewohnheit sowie ungewöhnlicher Giftfestigkeit ausgehen. Bagatellisiert der Betroffene den Konsum und läßt sich keine Einsicht in die Alkoholproblematik erkennen, so kann davon ausgegangen werden, daß eine durchgreifende Änderung nicht zu erwarten ist.

Es besteht daher nicht der geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 2,58 Promille.


OVG Bremen, 28.04.2006 - Az: 1 B 94/06

ECLI:DE:OVGHB:2006:0428.1B94.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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