Man kann ab einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 1,6 Promille von einer deutlich von der Norm abweichenden Trinkgewohnheit sowie ungewöhnlicher Giftfestigkeit ausgehen. Bagatellisiert der Betroffene den Konsum und läßt sich keine Einsicht in die Alkoholproblematik erkennen, so kann davon ausgegangen werden, daß eine durchgreifende Änderung nicht zu erwarten ist.
Es besteht daher nicht der geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 2,58 Promille.
Es besteht daher nicht der geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 2,58 Promille.
OVG Bremen, 28.04.2006 - Az: 1 B 94/06
ECLI:DE:OVGHB:2006:0428.1B94.06.0A
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