Auch der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bewirkt keinen Anspruch auf die vorläufige Erteilung der eingezogenen Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist.
Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller bereits drei Mal wegen „hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit“ die Fahrerlaubnis entzogen wurden. Die Bedingung für eine erneute Teilnahme am Verkehr war ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.
In der Begründung wurden die wiederholten Straftaten des Antragstellers aufgeführt. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes sei kein Grund für eine Ausnahme.
Der letzte Vorfall war mit einem Blutalkoholwert von 1,9 Promille verbunden, wobei ein medizinisch-psychologisches Gutachten ab 1,6 Promille vorgeschrieben ist.
Daher hat der Betroffene nachzuweisen, „dass er künftig keinen Alkohol mehr trinken werde“. Nur in diesem Fall dann ist es zu verantworten, eine Teilnahme am Straßenverkehr erneut zu lassen.
Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller bereits drei Mal wegen „hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit“ die Fahrerlaubnis entzogen wurden. Die Bedingung für eine erneute Teilnahme am Verkehr war ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.
In der Begründung wurden die wiederholten Straftaten des Antragstellers aufgeführt. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes sei kein Grund für eine Ausnahme.
Der letzte Vorfall war mit einem Blutalkoholwert von 1,9 Promille verbunden, wobei ein medizinisch-psychologisches Gutachten ab 1,6 Promille vorgeschrieben ist.
Daher hat der Betroffene nachzuweisen, „dass er künftig keinen Alkohol mehr trinken werde“. Nur in diesem Fall dann ist es zu verantworten, eine Teilnahme am Straßenverkehr erneut zu lassen.
VG Trier, 26.04.2002 - Az: 1 L 398/02.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2002:0426.1L398.02.TR.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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