Die polizeiliche Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs nach Art. 25 Nr. 2 PAG zum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers vor Verlust oder Beschädigung ermöglicht der Polizei ein Einschreiten, wenn eine wertvolle Sache dem direkten Zugriff Dritter ungeschützt ausgesetzt ist. Das Tätigwerden der Polizei ist in diesem Aufgabenbereich stets subsidiär gegenüber möglichen eigenen Schutzmaßnahmen des betroffenen Privaten. Die Befugnisnorm des Art. 25 Nr. 2 PAG setzt keine gegenwärtige Gefahr voraus, sondern lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Maßgebend ist die Prognose auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung kann sich aus mehreren Umständen ergeben. Ein vollständig geöffnetes Seitenfenster, sich im Fahrzeuginneren befindliche Wertgegenstände, hereinbrechende Dunkelheit sowie besondere Umstände des Abstellortes - wie eine Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr mit wenig aktuellem Verkehr, die Nähe zu einem der Polizei bekannten Treffpunkt wiederholt straffällig gewordener Jugendlicher oder in der Vergangenheit häufiger festgestellte einschlägige Strafdelikte in der Umgebung - können eine solche Gefahrenprognose rechtfertigen. Eine elektronische Wegfahrsperre schließt die Gefahr eines Diebstahls nicht aus, sondern erschwert sie lediglich. Zudem besteht auch die konkrete Gefahr einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs bei einem erfolglosen Diebstahlversuch sowie die Gefahr eines Diebstahls der im Fahrzeug befindlichen Wertgegenstände.
Den Polizeibeamten ist es vor Ort nicht zuzumuten, in der konkreten Einsatzsituation erst den tatsächlichen Wert im Fahrzeug befindlicher Gegenstände durch weitere Ermittlungen genau zu bestimmen und dann in Relation zu den voraussichtlich entstehenden Abschleppkosten zu setzen. Die Polizeibeamten dürfen bei objektiver Betrachtung davon ausgehen, dass sowohl der Wert des Fahrzeugs selbst als auch der darin befindlichen Gegenstände jedenfalls nicht unerheblich ist und deshalb die Gefahr der Eigentumsbeeinträchtigung und/oder Sachbeschädigung am Fahrzeug oder an den Wertgegenständen gegeben ist.
Im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 5 Abs. 1 PAG ist zu prüfen, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht (vgl. BVerwG, 03.05.1999 - Az: 3 B 48.99). Entscheidend ist nicht, ob sich die polizeiliche Maßnahme als „nützlich“ oder „unerwünscht“ darstellt, sondern ob sie dem objektiven Interesse des Berechtigten entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte. Eine sachgerechte Entscheidung liegt vor, wenn die Polizeibeamten die Entscheidung zum
Abschleppen nach erfolgter Bewertung der Sachlage vor Ort getroffen haben, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und der Erkenntnisse zur Gefährdungslage in der konkreten Umgebung.
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