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Autofahren im Sommer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei steigenden Temperaturen verändert sich das Fahrverhalten, aus geöffneten Fenstern tönt Musik und die Kleidung wird sommerlich. Doch was ist beim Autofahren eigentlich zu beachten?

Schuhwerk

Da nicht jedes Fahrzeug mit einer Klimaautomatik ausgestattet wird, wird so mancher Fahrer auf festes Schuhwerk verzichten wollen. Dagegen spricht aus juristischer Sicht zunächst auch nichts – es gibt keine Regel, die es dem Fahrzeugführer verbietet, mit Badelatschen oder gar barfuß zu fahren. Es droht also kein Bußgeld (OLG Bamberg, 15.11.2006 - Az: 2 Ss OWi 577/06).

Dennoch sollte hier bedacht werden, dass eine Reaktion im Gefahrenfall möglicherweise nicht so gut erfolgen kann, wie mit sicherem Schuhwerk. Daher kann es bei einem Unfall passieren, dass ein Gericht dies als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wertet und der Fahrer eine Teilschuld bekommt. Dies führt dann übrigens auch dazu, dass die Versicherung die Leistung teilweise oder sogar ganz verweigern kann.

Ventilator

Im Fahrzeug darf ohne weiteres ein Ventilator angeschlossen oder angebracht werden, um sich Abkühlung zu verschaffen. Die Sicht darf hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt werden und sicher montiert werden sollte das Gerät auch – alleine schon deshalb um keine Gefahrenquelle zu schaffen und in der Folge gegen die Sorgfaltspflicht zu verstoßen.

Verdunkelung

Auch das Anbringen von Verdunklungsfolien auf den hinteren Scheiben ist zulässig, solange die Sicht nicht beeinträchtigt wird und die Folie eine allgemeine Bauartgenehmigung sowie das Prüfzeichen des Kraftfahrbundesamtes hat. Die vorderen Scheiben und die Windschutzscheibe dürfen aber nicht foliert werden. Einfacher sind Rollos oder andere Sonnenschutzvorrichtungen mit Saugknöpfen oder einem anderen Befestigungsmechanismus an den Fenstern montiert werden können.

Essen und Getränke

Der Verzehr von (kalten) Getränken oder Speisen ist auch dem Fahrer nicht verboten. Führt dies aber zu einer Ablenkung und in der Folge zu einem Unfall, so ist eine Mithaftung vorprogrammiert.

Musik

Gegen laute Musik im Auto ist auch bei geöffneten Fenstern nichts zu machen – mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung liegt die Grenze lediglich daran, dass das Hörvermögen des Fahrers hierdurch nicht beeinträchtigt werden darf. Dennoch stellt dies keinen Freibrief dar, denn die Verursachung unnötigen Lärms durch die Fahrzeugbenutzung ist nicht zulässig – hier droht ein Verwarnungsgeld.

Transport sperriger Gegenstände

Der Transport von sperrigen Gegenständen auf dem Dach ist nur zulässig, wenn diese sorgfältig gegen verrutschen oder herunterfallen gesichert werden. Dies muss zumeist mit Spanngurten auf dem Dachgepäckträger erfolgen. Ein Provisorium ist nicht zulässig – hier drohen Verwarnungs- bzw. bei Gefährdung Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Stand: 01.07.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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