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Verkehrsverstoß: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Begriff „Verkehrsverstoß“ bezeichnet ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, welches entweder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Für die Einordnung ist die Schwere des Verstoßes maßgeblich.

Straftaten im Straßenverkehr werden i.a. nach dem Strafgesetzbauch (StGB) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe, der Verhängung eines Fahrverbots oder Entzug der Fahrerlaubnis geahndet, Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG der StVO und der StVZO mit Geldbuße und in bestimmten Fällen einem Fahrverbot.

Die Höhe der verhängten Geldbußen und die Dauer eines etwaigen Fahrverbots richten sich nach der BußgeldkatalogVO und dem entsprechenden Katalog. Verkehrsverstöße sollen auf diesem Wege einheitlich geahndet werden und werden im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Punkte in Flensburg) protokolliert.

Die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes muss innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Ergeht innerhalb der Verjährungsfrist keine Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil etc.), so kann der Verkehrssünder nicht mehr betraft werden, da der Verstoß nicht mehr verfolgt werden darf. Der Lauf der Verjährungsfrist kann aber durch verschiedene Umstände unterbrochen werden, so dass sie neu zu laufen beginnt. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich bei Straftaten nach der gesetzlichen Strafdrohung.

Bei Ordnungswidrigkeiten gilt: Ordnungswidrigkeiten - außer Fahren unter Alkoholeinfluss - verjähren nach 3 Monaten; ab Zustellung des Bußgeldbescheids nach 6 Monaten. Die 3-monatige Verjährungsfrist wird durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Zusendung eines Anhörungsbogens unterbrochen, wobei es beim Anhörungsbogen (was häufig übersehen wird!) nicht auf das Datum der Zustellung sondern auf die Anordnung der Übersendung ankommt.

Bei Verfahren im Zusammenhang mit Alkohol oder Rauschmitteln beträgt die Verjährungsfrist von Anfang an sechs Monate bei fahrlässigen und ein Jahr bei vorsätzlichen Verstößen.
Stand: 17.12.2018 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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