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Parken vor Kreuzungen: Sonderfall?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Parken ist nicht immer so problemlos, wie man es sich wünscht. Selbst wenn es einmal nicht gilt, sich in eine enge Parklücke zu zirkeln, gibt es die eine oder andere Besonderheit - so auch beim Parken vor Kreuzungen.

Geregelt wird dies in § 12 StVO, Abs. 3 Nr. 1 besagt, das es unzulässig ist, „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“ zu parken.

Bei einem rechts neben der Fahrbahn baulich angelegtem Radweg müssen beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen sogar mindestens acht Meter Abstand zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gehalten werden. Dadurch sollen abbiegende Fahrzeuge Radfahrer besser und schneller erkennen.

Wer zu dicht dran ist, dem droht ein Knöllchen - es ist jedoch auch grundsätzlich zulässig, ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug zwangsweise zu entfernen also abzuschleppen (OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2000 - Az: 5 A 5135/99).

Parkverbotszone an Kreuzungen

Stoßen Fahrbahnkanten rechtwinklig aufeinander, so bestimmt sich die Parkverbotszone wie folgt: Es sind von jeder Ecke 5 m in jede Richtung abzumessen. Handelt es sich um abgerundete Ecken, so wird der Schnittpunkt der Fahrbahnkanten bestimmt, indem die Kanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängert werden und dann ein gedachter Schnittpunkt gebildet wird. Die Fahrbahnkanten müssen sich tatsächlich oder fiktiv schneiden.

Auch bei Einmündungen von Straßen mit vollständiger Fahrzeugsperre oder beim Einmünden von Einbahnstraßen gilt dieses Verbot. Nicht betroffen ist das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen.

Zweck der Regelung

Warum diese Sonderregelung mag sich mancher fragen. Fahrzeuge, die entgegen der genannten Vorschrift parken, erschweren die Übersicht im Kreuzungsbereich. Gleichfalls werden auf diesem Wege die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr verkürzt und somit die Unfallgefahr erhöht.

Darüber hinaus sollen Fußgänger geschützt werden, da diese Fahrbahnen ja vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen überqueren sollen. Diese könnten durch ein vorschriftswidrig geparktes Fahrzeug erst verspätet oder gar zu spät wahrgenommen werden und/oder durch das Fahrzeug beim Überqueren behindert werden.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen sowie Einmündungen unzulässig.
Ja, bei einem rechts neben der Fahrbahn baulich angelegten Radweg erhöht sich der einzuhaltende Abstand zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten auf mindestens 8 Meter, um die Sichtbarkeit von Radfahrern für abbiegende Fahrzeuge zu verbessern.
Ja, es ist grundsätzlich zulässig, ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO abgestelltes Fahrzeug zwangsweise zu entfernen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2000 - Az: 5 A 5135/99).
Bei abgerundeten Ecken wird der Schnittpunkt der Fahrbahnkanten fiktiv ermittelt, indem die Kanten an ihren letzten geraden Stellen gedanklich verlängert werden, bis sie sich schneiden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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