Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die vom Halter eines
abgeschleppten Autos beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zugelassen.
Der Halter des Autos hatte dieses im März 1998 auf einer Straße in Bochum mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von der Einmündung einer anderen Straße
abgestellt. Das Polizeipräsidium Bochum ließ das Auto abschleppen. Dafür musste der Halter dem Abschleppunternehmen 141,45 DM bezahlen.
Mit seiner Klage hatte der Halter des Autos diesen Betrag vom Polizeipräsidium Bochum erstattet verlangt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Klage abgewiesen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung bestätigt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Halter des Autos habe gegen
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen.
Nach dieser Vorschrift sei das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Klägers habe zwangsweise entfernt werden dürfen, um die mit der genannten Vorschrift verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift sei es, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich diene ferner dem Schutz von Fußgängern, die nach der Straßenverkehrsordnung gehalten seien, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschritten, könnten vom fahrenden Verkehr in Folge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich werde die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert.