Ein Mitgliedstaat der EU darf einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
Ein Mitgliedstaat darf weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Dies entschied der in einem Strafverfahren angerufene EuGH. Gegen den deutschen Angeklagten war eine Geldstrafe verhängt worden, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, während er im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins war.
EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Az:C-476/01
Ein Mitgliedstaat darf weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Dies entschied der in einem Strafverfahren angerufene EuGH. Gegen den deutschen Angeklagten war eine Geldstrafe verhängt worden, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, während er im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins war.
EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Az:C-476/01
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Nein, ein EU-Mitgliedstaat darf die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein deshalb versagen, weil der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte (vgl. EuGH, 29.04.2004 - Az: C-476/01).
Ja, ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht ablehnen, wenn eine zuvor angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in diesem Staat bereits abgelaufen war, bevor der neue Führerschein im EU-Ausland ausgestellt wurde (vgl. EuGH, 29.04.2004 - Az: C-476/01).
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