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Anlage 8c (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Vorbemerkungen
1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
B
Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
C
Krafträder mit und ohne Beiwagen.
5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1 C, A C 125 cm3
C 11 kW
C 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz 15 kW
A2 C C 35 kW
C 0,2 kW/kg
A C, A A: nur dreirädrige Kfz
B A  
C1 B B 7 500 kg
C B  
D1 B B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz 16
D B B: nur Kraftomnibusse


6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1 C C 125 cm3
C 11 kW
A beschränkt C C 35 kW
C 0,2 kW/kg
A C  
B A  
C1 B B 7 500 kg
C B  
D1 B B: nur Kraftomnibusse 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz 16
D B B: nur Kraftomnibusse


Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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