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AnwaltOnline - Verkehrsrecht Februar 2026

Verkehrsrecht

AnwaltOnline - Verkehrsrecht Februar 2026

ISSN: 1619-7151

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Interessante Urteile

Medizinalcannabis am Steuer: Wann darf die Behörde ein Gutachten verlangen?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Bedenken an der Eignung sind jedoch nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, …


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Parkendes Auto ist keine Fundsache

Ein Eigentumserwerb nach § 973 Abs. 1 BGB durch Fund setzt voraus, dass eine verlorene Sache im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB gefunden und an sich genommen wird. Das Tatbestandsmerkmal des „Ansichnehmens“ bedeutet nichts anderes als die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, also des unmittelbaren Besitzes. Besitz ist nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. …


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Keine mittelbare Falschbeurkundung bei unzutreffendem Fortbildungsnachweis für die Erweiterung der Fahrerlaubnis

Der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine Tatsache, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung ist, in einer öffentlichen Urkunde als geschehen beurkundet wird, obwohl sie tatsächlich nicht geschehen ist. Der Führerschein gilt als öffentliche Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung einer Fahrerlaubnis an die darin genannte Person bezeugt. …


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Verkehrsunfall beim Spurwechsel: Anscheinsbeweis spricht gegen Fahrstreifenwechsler

Ereignet sich eine Kollision im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, greift der Beweis des ersten Anscheins. Dieser spricht dafür, dass der Fahrstreifenwechsler den Unfall unter Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO verursacht hat. Die Vorschrift verpflichtet denjenigen, der den Fahrstreifen wechselt, eine Gefährdung anderer …


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Weitere Urteile zum Verkehrsrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Wann das ärztliche Fahreignungsgutachten droht und was erlaubt ist

Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung eines Kraftfahrers, steht die Fahrerlaubnisbehörde vor der Aufgabe, diese Zweifel auszuräumen, bevor sie über die Erteilung, Verlängerung oder den Entzug der Fahrerlaubnis entscheidet. Ein Instrument hierfür ist das ärztliche Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beziehungsweise den §§ 13 und 14 FeV. Es ist strikt von der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterscheiden, welche üblicherweise bei schweren Verkehrsverstößen oder Alkoholauffälligkeiten angeordnet wird. Beim ärztlichen Gutachten geht es primär nicht um eine Prognose des zukünftigen Verhaltens, sondern um die Klärung der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Fahreignung.

Rechtliche Grundlagen und Anlässe der Anordnung

Die Gründe, aus denen die Führerscheinstelle ein solches Gutachten verlangen kann, sind vielfältig und reichen von körperlichen Leiden wie Diabetes, Herz- und Gefäßerkrankungen oder Erkrankungen des Nervensystems bis hin zu psychischen Erkrankungen. Auch Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol, Drogen oder der Einnahme von Arzneimitteln können eine Überprüfung notwendig machen. Ebenso ist die Verlängerung der Lkw- und Bus-Führerscheinklassen C und D ein häufiger Anlass.

Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Solche Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine solche Erkrankung bereits feststeht; ein entsprechender Anfangsverdacht genügt. Dieser Verdacht darf jedoch nicht „ins Blaue hinein“ geäußert werden, sondern muss auf konkreten Tatsachen basieren. Mutmaßungen oder bloße Werturteile reichen für einen solch tief greifenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht aus.

Formelle Anforderungen an die Gutachtensaufforderung

Da die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens selbst kein Verwaltungsakt ist und somit nicht direkt isoliert angefochten werden kann, sondern lediglich im Zusammenhang mit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis überprüfbar ist, legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an deren Rechtmäßigkeit an. Die Behörde muss dem Betroffenen in der Anordnung die Tatsachen mitteilen, die die Eignungszweifel begründen. Zudem muss die zu untersuchende Fragestellung so formuliert sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik geklärt werden soll. Er muss in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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