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Kfz-Zulassung nur noch bei Einzugsermächtigung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ab dem 1. November 2005 dürfen Fahrzeuge nur noch zugelassen werden, wenn der Halter eine schriftliche Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer abgibt. Dies soll die Steuerausfälle und die mit der Eintreibung verbundenen Kosten minimieren, die durch unvollständige, unpünktliche oder gar nicht erfolgte Zahlung in der Vergangenheit entstanden sind.
Ausnahmen hiervon bestehen nur dann, wenn das Finanzamt auf den Lasteinzug verzichtet (z.B. aus Härtegründen) oder aber der Halter infolge Blindheit, Hilflosigkeit oder außergewöhnlicher Gehbehinderung keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen muß. Dies ist vom Halter nachzuweisen.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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