Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch einer Schließanlage wegen eines nicht zurückgegebenen Schlüssels setzt voraus, dass die betroffenen Schließzylinder tatsächlich ausgetauscht wurden - eine bloße abstrakte Gefährdung genügt nicht. Zudem trifft den Vermieter im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht die Obliegenheit, eine Schließanlage so zu gestalten, dass im Schadensfall nur die unmittelbar betroffenen Schlösser ausgetauscht werden müssen.
Lässt der Vermieter über einen erheblichen Zeitraum - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall über 14 Monate - die betroffenen Schließzylinder nicht austauschen und vermietet das betroffene Zimmer weiterhin mit den verbliebenen Schlüsseln, fehlt es an einer greifbaren Substanzverletzung; eine lediglich hypothetische Gefährdung genügt nicht.
Was muss der Mieter bei Schlüsselverlust ersetzen?
Gibt ein Mieter beziehungsweise ein von ihm eingesetzter Nutzer einer Mietsache den überlassenen Schlüssel nicht zurück, ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter Ersatz der Kosten für den Austausch von Schließzylindern oder einer gesamten Schließanlage verlangen kann. Die Rückgabepflicht hinsichtlich des Schlüssels ist zunächst als eigenständiger Erfüllungsanspruch zu qualifizieren, der trotz enger Verknüpfung mit der Mietsache grundsätzlich getrennt von dieser zu betrachten ist (vgl. Schmitt-Futterer/Streyl § 546 Rn. 35). Aus der Verletzung dieser Rückgabepflicht kann sich ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB ergeben, der grundsätzlich auch die Kosten des Austausches des Wohnungsschlosses, des Hauseingangsschlosses oder der gesamten Schließanlage umfassen kann (vgl. Schmitt-Futterer/Streyl § 546 Rn. 35).Welche Anforderungen bestehen an die Schadensminderungspflicht des Vermieters?
Den Vermieter trifft im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, eine Schließanlage so zu konzipieren, dass im Falle eines Schlüsselverlustes der Umfang der auszutauschenden Schlösser auf die unmittelbar betroffenen Türen begrenzt werden kann (vgl. LG Köln, 29.07.1992 - Az: 10 S 150/92; Schmitt-Futterer/Eisenschmid § 535 Rn. 531). Die bloße technische Beschaffenheit eines Schließsystems, die dazu führt, dass bei Verlust eines einzelnen Schlüssels zahlreiche weitere Schlösser ausgetauscht werden müssen, rechtfertigt für sich genommen keinen entsprechend hohen Schadensersatzanspruch, sofern nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb ein derart weitreichender Austausch erforderlich ist. Ergänzend besteht eine Warnpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter, wenn bei Schlüsselverlust ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, etwa bei Ersatzbeschaffungskosten jenseits von 1.000,00 Euro (vgl. Ruthe NZM 2000, 365; Schmitt-Futterer/Eisenschmid § 535 Rn. 532).Wann liegt ein ersatzfähiger Schaden vor?
Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB als Verschuldenshaftung setzt einen tatsächlich eingetretenen Schaden voraus. Die bloße Gefährdung der Schließanlage durch den Verbleib eines nicht zurückgegebenen Schlüssels stellt für sich genommen noch keine Vermögenseinbuße dar; erst die tatsächliche Ersatzbeschaffung, die durch die Gefährdung adäquat veranlasst wurde, begründet den Schaden (vgl. Schmitt-Futterer/Streyl § 546 Rn. 35 Fn. 166 m.w.N.). Voraussetzung für einen Anspruch auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag anstelle der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist ein tatsächlicher Eingriff in die Sachsubstanz (vgl. LG Heidelberg, 24.06.2013 - Az: 5 S 52/12).Lässt der Vermieter über einen erheblichen Zeitraum - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall über 14 Monate - die betroffenen Schließzylinder nicht austauschen und vermietet das betroffene Zimmer weiterhin mit den verbliebenen Schlüsseln, fehlt es an einer greifbaren Substanzverletzung; eine lediglich hypothetische Gefährdung genügt nicht.
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AG Wolfratshausen, 30.07.2013 - Az: 8 C 1056/12
ECLI:DE:AGWOLFR:2013:0730.8C1056.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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