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Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Der Hausrechtsinhaber darf deshalb einen Besucher, der trotz Aufforderung einen Raum nicht verläßt, notfalls mit Gewalt entfernen.

Die Richter stellten sich damit auf die Seite eines Ladenbesitzers, den ein früherer Geschäftsfreund auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hatte. Der Ladeninhaber hatte den aufdringlichen Besucher kurzerhand am Kragen gepackt und aus dem Laden geschoben, nachdem mehrere Aufforderungen, mit den lautstarken Beschimpfungen aufzuhören und das Haus zu verlassen, nichts gefruchtet hatten. Dabei ging der Ladenbesitzer nicht gerade zimperlich zu Werke.

Gleichwohl lehnten es die Richter ab, dem ungebetenen Gast eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen. Auch zur Durchsetzung des Hausrechts sei der Einsatz körperlichen Zwangs rechtmäßig, sofern er die Grenzen der gebotenen Notwehr nicht überschreite.

Mit seiner Klageabweisung widersprach das Landgericht Nürnberg-Fürth der gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (veröffentlicht in NJW 1994, 946/947). Ein Senat dieses Gericht hatte im Herbst 1993 - ohne nähere Begründung - den Standpunkt vertreten, das Hausrecht sei kein notwehrfähiges Rechtsgut. Demgegenüber hält das Landgericht Nürnberg-Fürth daran fest, daß jedes Rechtsgut, und dazu zählen auch der Besitz und das Hausrecht, innerhalb der gesetzlichen Schranken durch Notwehr gegen rechtswidrige Angriffe geschützt werden darf.


LG Nürnberg-Fürth - Az: 13 S 8728/94

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