Die „lediglich fristwahrende“
Abrechnung stellt den Versuch der Umgehung des Nachforderungsausschlusstatbestands des
§ 556 Abs. 3 S. 2 u. 3 BGB dar, insbesondere um eine nach der
Abrechnungsfrist erstmals erfolgte ernsthafte Abrechnung nicht an § 556 Abs. 3 S. 3 2. HS BGB messen lassen zu müssen (Voraussetzung mangelndes Vertretenmüssen der Verspätung). Vorliegend hatte der Vermieter absichtlich eine falsche Angabe der Gesamtkosten - durch Angabe der Gesamtkosten des Vorjahres - vorgenommen, allein zur Wahrung der Abrechnungsfrist ist eine „Alibi- oder Scheinabrechnung“. Diese ist nicht geeignet, zugunsten des Vermieters die Abrechnungsfrist als hierdurch gewahrt anzusehen. Es mag zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer formal wirksamen Abrechnung gesprochen werden, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ankommt (BGH, 19.1.2005 - Az: VIII ZR 116/04).
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