Eine
fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist nicht gerechtfertigt, wenn der Zahlungsverzug aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mieters beruht. In einem solchen Fall fehlt es an einem Verschulden des Mieters.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn es sich um eine erhebliche Höhe und Dauer des Zahlungsverzugs handelt und es zudem ungewiss ist, ob die Zahlungen nochmals wieder aufgenommen werden.
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