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Urheberrechtsverletzung auf Videoplattform: Keine Haftung bei fehlendem Nachweis der Rechtsinhaberschaft

Urheberrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein Diensteanbieter kann sich nach § 1 Abs. 2 UrhDaG nur dann von der Haftung befreien, wenn er die Pflichten aus § 4 und §§ 7, 8 UrhDaG kumulativ erfüllt. Wer als vermeintlicher Rechteinhaber eine Lizenzierungsanfrage stellt, muss seine Berechtigung samt Rechtekette zunächst außergerichtlich nachvollziehbar belegen. Fehlt dies, entstehen weder eine Verhandlungspflicht noch ein wirksames Blockierungsverlangen.

Haftung von Upload-Plattformen

Nach § 1 Abs. 1 UrhDaG gibt ein Diensteanbieter Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die Nutzer seines Dienstes hochgeladen haben. Damit greift er grundsätzlich in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a, § 15 Abs. 2 UrhG) ein. Das gilt auch für Leistungsschutzrechte, etwa das Recht des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 UrhG. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 UrhDaG nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG).

Müssen die Enthaftungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen?

Die Pflichten aus § 4 UrhDaG (Lizenzierung) und aus den §§ 7, 8 UrhDaG (Blockierung) sind kumulativ zu erfüllen. Dem Diensteanbieter steht kein Wahlrecht zu, ob er lizenziert oder blockiert. Verletzt er eine dieser Pflichten, scheidet die Enthaftung aus. Umgekehrt kann eine Haftung nur dann bejaht werden, wenn feststeht, dass der Diensteanbieter gegen mindestens eine dieser Pflichten verstoßen hat. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der jeweiligen Wiedergabehandlung. Ein Pflichtverstoß, der erst nach deren Beendigung eintritt, kann eine Verletzung nicht mehr begründen. Auch eine Wiederholungsgefahr nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass die Pflichten zum Zeitpunkt der konkreten Handlung nicht erfüllt waren.

Wann besteht eine Pflicht zum Führen von Lizenzverhandlungen?

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UrhDaG muss der Diensteanbieter bestmögliche Anstrengungen unternehmen, die vertraglichen Nutzungsrechte zu erwerben. Diese Vorschrift setzt Art. 17 Abs. 4 lit. a DSM-RL um. Die Verhältnismäßigkeit nach Art. 17 Abs. 5 DSM-RL hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 UrhDaG vorkonkretisiert. Außer gegenüber bekannten repräsentativen Rechtsinhabern (Nr. 2) oder Verwertungsgesellschaften und abhängigen Verwertungseinrichtungen (Nr. 3) muss der Diensteanbieter nicht proaktiv potenzielle Lizenzgeber ermitteln. Er kann grundsätzlich abwarten, bis diese auf ihn zukommen (Nr. 1). Die Lizenzierungsobliegenheit besteht zudem nur, wenn die angebotenen Nutzungsrechte die Anforderungen des § 4 Abs. 2 UrhDaG erfüllen. Dazu gehören ein erhebliches Repertoire, die Abdeckung des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes und die Nutzung zu angemessenen Bedingungen. Diese Konkretisierung ist unionsrechtskonform (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., UrhDaG § 4 Rn. 19; Lauber-Rönsberg, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., UrhDaG § 4 Rn. 6).

Unionsrechtskonform ausgelegt muss der Diensteanbieter nicht nur ein fertiges Angebot annehmen. Auf eine Lizenzierungsanfrage hin muss er unter bestimmten Voraussetzungen in Lizenzverhandlungen eintreten und dabei bestmögliche Anstrengungen unternehmen, zu angemessenen Bedingungen zu einem Vertragsschluss zu gelangen. Beide Seiten sind verpflichtet, die Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen. Dazu gehören faire, zügige und konstruktive Verhandlungen und Transparenzpflichten, also der Austausch der notwendigen Informationen (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O., UrhDaG § 4 Rn. 13 und 15).

Welche Darlegungslast trifft den Anfragenden, wenn er nicht Rechteinhaber ist?

Gehört der Anfragende nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 UrhDaG genannten Rechtsinhabern, muss er von sich aus vor oder zu Beginn der Verhandlungen die Umstände darlegen und belegen, aus denen sich seine Berechtigung ergibt, dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte vollumfänglich und „aus einer Hand“ einzuräumen. Der Diensteanbieter muss in die Lage versetzt werden, die Rechtekette nachzuvollziehen und nachzuprüfen. Er soll nicht Gefahr laufen, später erneut von anderen Rechteinhabern an denselben Werken in Anspruch genommen zu werden. Der Aufwand von Lizenzverhandlungen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur gegenüber Personen zumutbar, die die Nutzungsrechte tatsächlich einräumen können.


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OLG München, 29.01.2026 - Az: 6 U 812/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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