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Urheberrechtsschutz für den Korpus einer E-Gitarre als Werk der angewandten Kunst

Urheberrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Gestaltung eines Gebrauchsgegenstands - hier der Korpus einer E-Gitarre (Fender „Stratocaster“) - kann als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt. Wer eine solche Gestaltung nahezu identisch nachbildet und in Deutschland über eine Online-Plattform vertreibt, verletzt das Vervielfältigungsrecht und muss die Verbreitung unterlassen.

Wann sind deutsche Gerichte für Online-Angebote aus Drittstaaten zuständig?

Hat der Beklagte seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Die Brüssel-Ia-Verordnung verweist insoweit auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit bestimmen dadurch mittelbar auch die Abgrenzung zwischen inländischer und ausländischer Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, 05.05.2011 - Az: IX ZR 176/10).

Für Urheberrechtsverletzungen als unerlaubte Handlungen ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO maßgeblich. Er umfasst sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort. Im Urheberrecht ist der Ort entscheidend, an dem in das Verwertungsrecht eingegriffen wird (vgl. Reber, in: BeckOK Urheberrecht, 48. Edition, Stand: 01.12.2025, § 105 Rn. 3). Bietet ein ausländisches Unternehmen auf einer Online-Plattform Waren bestimmungsgemäß auch für den Versand nach Deutschland an, ist dieser Ort im Inland gegeben. Ein Testkauf mit Lieferung an eine inländische Adresse belegt die bestimmungsgemäße Ausrichtung auf den deutschen Markt. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt in Urheberrechtsstreitigkeiten aus den §§ 104 Satz 1, 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit den landesrechtlichen Konzentrationsvorschriften.

Welches Recht gilt, und wie sind ausländische Werke geschützt?

Beansprucht der Kläger Schutz für Verwertungshandlungen im Inland, ist deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH, 26.02.2014 - Az: I ZR 49/13). Der Schutz ausländischer Staatsangehöriger richtet sich nach § 121 UrhG. Wurde ein Werk lange vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1965 im Ausland erstveröffentlicht, scheidet eine Erstveröffentlichung im Geltungsbereich des Gesetzes innerhalb von 30 Tagen aus. Der Schutz bestimmt sich dann nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG nach den bestehenden Staatsverträgen.

Für Werke US-amerikanischer Urheber ist das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892 maßgeblich. Es gewährt US-Bürgern Schutz auf derselben Grundlage wie Reichsangehörigen. Umfang und Dauer des Schutzes richten sich ausschließlich nach inländischem Recht. Ob und wie lange das Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist, spielt keine Rolle (vgl. BGH, 26.02.2014 - Az: I ZR 49/13).

Zum Zeitpunkt der Entstehung des Werks im Jahr 1954 galt das Kunsturhebergesetz in der Fassung vom 09.01.1907 (KUG 1907). Die Schutzdauer betrug nach dessen § 25 in Verbindung mit dem Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13.12.1934 (RGBl. II 1395) 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die später abgeschlossenen Staatsverträge (Welturheberrechtsabkommen, Revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS-Übereinkommen, WIPO-Urheberrechtsvertrag) lassen den so begründeten Schutz im Ergebnis unberührt. Im konkreten Fall bestand der Schutz damit jedenfalls bis 2041.

Wer ist aktivlegitimiert?

Aktivlegitimiert ist, wer Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Sinne des § 31 Abs. 3 UrhG ist. Dies kann auch ein Unternehmen sein, das die Rechte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Kette von Rechtsvorgängern erworben hat. Liegt die Schöpfung bei einem Angestellten des ursprünglichen Rechteinhabers, genügt die lückenlose Darlegung dieser Rechtekette. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin die Rechte 1985 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben.

Wann ist ein Gebrauchsgegenstand ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch auf vor seinem Inkrafttreten geschaffene Werke anzuwenden, es sei denn, diese waren zu diesem Zeitpunkt nicht geschützt. Werke, die bei Inkrafttreten nicht geschützt waren, bleiben auch dann ungeschützt, wenn sie den heutigen Anforderungen genügen würden (vgl. BGH, 16.05.2013 - Az: I ZR 28/12). Erzeugnisse des Kunstgewerbes waren nach § 2 Abs. 1 KUG 1907 geschützt, wenn bei einem geschmackvoll gestalteten Gebrauchsgegenstand die Anforderungen an ein Kunstwerk erfüllt waren (vgl. LG Düsseldorf, 14.07.2020 - Az: 14c O 57/19). Die Erfüllung der heutigen Anforderungen belegt hier zugleich die Erfüllung der damaligen.

Der Begriff „Werk“ ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und einheitlich auszulegen. Er hat zwei Merkmale: Der Gegenstand muss ein Original in dem Sinne sein, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Dies ist der Fall, wenn er dessen Persönlichkeit widerspiegelt, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Zudem muss der Gegenstand mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein (vgl. EuGH, 04.12.2025 - Az: C-580/23, C-795/23; EuGH, 12.09.2019 - Az: C-683/17).

Der Bundesgerichtshof verlangt eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (vgl. BGH, 20.02.2025 - Az: I ZR 17/24; BGH, 09.11.2023 - Az: I ZR 203/22; BGH, 15.12.2022 - Az: I ZR 173/21). Damit ist nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint. Insoweit stimmt dieser Maßstab im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überein.

Der Europäische Gerichtshof betont zwar, dass Raum für die Ausübung künstlerischer Freiheit erforderlich ist und eine eigene ästhetische oder künstlerisch markante visuelle Wirkung eines Gegenstands allein nicht genügt. Dies steht aber nicht im Widerspruch zum Maßstab des Bundesgerichtshofs, weil auch dieser voraussetzt, dass sich die individuelle Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Ob der Bundesgerichtshof an der Terminologie der „künstlerischen“ Leistung künftig festhält, kann offenbleiben.

Im zu entscheidenden Fall war der Korpus der E-Gitarre Fender „Stratocaster“ als Werk der angewandten Kunst zu beurteilen. Er wies eine kantenlose Gestaltung mit weichen Rundungen auf, die an einen weiblichen Rumpf erinnern. Die Seiten waren asymmetrisch geschwungen, das linke Horn gestreckter als das rechte, sodass der Eindruck einer sich zur Seite neigenden Tänzerin entstand. Dreidimensionale Elemente wie die Abflachung der vorderen linken Seite und eine schmalere linke Rückseite betonten diesen Eindruck. Das Schlagbrett nahm die Kurven des Korpus versetzt auf, und die Kabelauslassung war parallel zum rechten unteren Ausläufer des Schlagbretts angeordnet. Zum Zeitpunkt der Schöpfung war eine solche Gestaltung im damaligen Formenschatz nicht angelegt. Lediglich frühere Modelle desselben Urhebers ließen Elemente der asymmetrischen Grundform erahnen. Es handelte sich daher um eine freie kreative Leistung, die die Persönlichkeit des Urhebers deutlich widerspiegelt.


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LG Düsseldorf, 22.12.2025 - Az: 14c O 64/25

ECLI:DE:LGD:2025:1222.14C.O64.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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