Ein Geschäftsführer haftet für eine im Unternehmen begangene Urheberrechtsverletzung nicht bereits deshalb, weil er die Gesellschaft leitet. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer eigenen täterschaftlichen Verantwortlichkeit. Benennt die Gesellschaft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Name und Anschrift des konkret handelnden Mitarbeiters, ist dem regelmäßig genügt, sodass eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers ausscheidet.
Demgegenüber haftet als Störer, wer ohne eigene Täter- oder Teilnehmerstellung willentlich und adäquat kausal zur rechtswidrigen Beeinträchtigung beigetragen hat, sofern ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar war. Die Störerhaftung setzt dabei die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01; BGH, 26.09.1985 - Az: I ZR 86/83). Die Störerhaftung findet ihre dogmatische Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und Eigentumsstörung nach §§ 862, 1004 BGB und vermittelt daher ausschließlich Abwehransprüche. Ein Schadensersatzanspruch kann auf eine bloße Störerhaftung nicht gestützt werden, da diese - so ausdrücklich der Bundesgerichtshof - „niemals einen Schadensersatzanspruch eröffnen“ kann (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01).
Dieser sekundären Darlegungslast ist regelmäßig genügt, wenn der Geschäftsführer beziehungsweise die Gesellschaft konkret darlegt, welche namentlich benannte Person mit Anschrift die Verletzungshandlung tatsächlich vorgenommen hat. Denn mehr als die Angabe, dass die Verletzungshandlung nicht durch den Geschäftsführer, sondern durch eine bestimmte andere, näher bezeichnete Person begangen wurde, kann von der Gesellschaft nicht verlangt werden. Bleibt der Anspruchsteller diesem Vortrag gegenüber untätig oder erschöpft er sich in pauschalen Behauptungen zur Haftung des Geschäftsführers, ohne konkreten Sachvortrag zur Täterschaft zu leisten und ohne Beweis hierfür anzutreten, kann die Täterschaft des Geschäftsführers nicht als erwiesen angesehen werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Gesellschaft den ehemaligen Marketingleiter unter voller Namens- und Anschriftsangabe als denjenigen benannt, der das streitgegenständliche Foto ohne Wissen der Geschäftsführung auf die Unternehmenswebsite eingestellt hatte. Damit war der sekundären Darlegungslast genügt. Der Anspruchsteller trat diesem Vortrag lediglich mit der pauschalen und rechtlich nicht tragfähigen Behauptung entgegen, die Haftung des Geschäftsführers ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung, ohne die benannte Person als Täter zu bestreiten oder hierzu Beweis anzutreten. Die Klage gegen den Geschäftsführer war daher mangels Nachweises einer eigenen täterschaftlichen Verantwortlichkeit unbegründet, während die Gesellschaft selbst - insoweit unstreitig - zum Schadensersatz verurteilt wurde.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten darüber, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für eine im Betrieb des Unternehmens begangene Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz haftet. Der Anspruchsteller nimmt hierbei regelmäßig sowohl die Gesellschaft als auch deren Geschäftsführer in Anspruch, wobei sich die Haftungsgrundlagen für beide grundlegend unterscheiden können.Wie unterscheiden sich Täter- und Störerhaftung im Urheberrecht?
Verletzer im Sinne des § 97 UrhG ist zunächst, wer eine Rechtsverletzung als Täter selbst adäquat kausal begeht oder hieran als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfe, beteiligt ist. Täter kann auch derjenige sein, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen hat, dem diese jedoch als eigene zuzurechnen ist, weil er sie veranlasst hat (vgl. BGH, 04.12.1986 - Az: I ZR 102/84).Demgegenüber haftet als Störer, wer ohne eigene Täter- oder Teilnehmerstellung willentlich und adäquat kausal zur rechtswidrigen Beeinträchtigung beigetragen hat, sofern ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar war. Die Störerhaftung setzt dabei die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01; BGH, 26.09.1985 - Az: I ZR 86/83). Die Störerhaftung findet ihre dogmatische Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und Eigentumsstörung nach §§ 862, 1004 BGB und vermittelt daher ausschließlich Abwehransprüche. Ein Schadensersatzanspruch kann auf eine bloße Störerhaftung nicht gestützt werden, da diese - so ausdrücklich der Bundesgerichtshof - „niemals einen Schadensersatzanspruch eröffnen“ kann (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01).
Wann trifft den Geschäftsführer eine eigene Verantwortlichkeit?
Da eine Schadensersatzhaftung ausschließlich an eine Täterschaft anknüpfen kann, trägt derjenige, der einen solchen Anspruch geltend macht, nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer die Verletzungshandlung selbst täterschaftlich begangen hat. Betrifft der maßgebliche Sachverhalt Umstände aus dem Einblick des Anspruchsgegners entzogenen Bereich, kann diesen im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Diese verpflichtet ihn, der beweispflichtigen Partei durch nähere Angaben zu den in seinem Wahrnehmungsbereich liegenden Verhältnissen die ihr obliegende Darlegung und Beweisführung zu ermöglichen.Dieser sekundären Darlegungslast ist regelmäßig genügt, wenn der Geschäftsführer beziehungsweise die Gesellschaft konkret darlegt, welche namentlich benannte Person mit Anschrift die Verletzungshandlung tatsächlich vorgenommen hat. Denn mehr als die Angabe, dass die Verletzungshandlung nicht durch den Geschäftsführer, sondern durch eine bestimmte andere, näher bezeichnete Person begangen wurde, kann von der Gesellschaft nicht verlangt werden. Bleibt der Anspruchsteller diesem Vortrag gegenüber untätig oder erschöpft er sich in pauschalen Behauptungen zur Haftung des Geschäftsführers, ohne konkreten Sachvortrag zur Täterschaft zu leisten und ohne Beweis hierfür anzutreten, kann die Täterschaft des Geschäftsführers nicht als erwiesen angesehen werden.
Genügt allein die Organstellung für eine Haftung?
Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft stets - unabhängig vom Verschuldenserfordernis nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG und ohne Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit - für im Bereich der Gesellschaft begangene und dieser zurechenbare Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz haftet, lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Auch aus einer früheren Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof eine Schadensersatzhaftung des dortigen Geschäftsführers bejaht hatte, folgt nichts anderes; dort war die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt worden, sodass die Entscheidung gerade keinen allgemeinen, von einer solchen Feststellung unabhängigen Haftungsgrundsatz begründet (vgl. BGH, 15.05.2003 - Az: I ZR 277/00).Kann sich der Anspruchsteller auf eine Eingriffskondiktion stützen?
Auch über das Bereicherungsrecht lässt sich eine Haftung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres begründen. Ein Anspruch aus § 102a UrhG in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer selbst und persönlich durch die Verletzungshandlung bereichert wurde. Fehlt es an einer solchen persönlichen Vermögensmehrung, scheidet auch ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Geschäftsführer aus, unabhängig davon, ob im Übrigen die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen.Im zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Gesellschaft den ehemaligen Marketingleiter unter voller Namens- und Anschriftsangabe als denjenigen benannt, der das streitgegenständliche Foto ohne Wissen der Geschäftsführung auf die Unternehmenswebsite eingestellt hatte. Damit war der sekundären Darlegungslast genügt. Der Anspruchsteller trat diesem Vortrag lediglich mit der pauschalen und rechtlich nicht tragfähigen Behauptung entgegen, die Haftung des Geschäftsführers ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung, ohne die benannte Person als Täter zu bestreiten oder hierzu Beweis anzutreten. Die Klage gegen den Geschäftsführer war daher mangels Nachweises einer eigenen täterschaftlichen Verantwortlichkeit unbegründet, während die Gesellschaft selbst - insoweit unstreitig - zum Schadensersatz verurteilt wurde.
KG, 25.02.2013 - Az: 24 U 58/12
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