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Filesharing-Abmahnung: Wann Familienmitglieder nicht als Täter überzeugen

Urheberrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird der Internetanschluss eines Nutzers wiederholt im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen ermittelt, spricht dies als starkes Indiz für die Zuverlässigkeit der Ermittlung, sodass ein einfaches Bestreiten nicht genügt. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers wird zudem nicht bereits durch dessen Abwesenheit zum Tatzeitpunkt erschüttert, da ein öffentliches Zugänglichmachen im Wege des Filesharing keine gleichzeitige Computernutzung voraussetzt; der Anschlussinhaber muss vielmehr eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten schlüssig darlegen und im Zweifel beweisen.

Wann reicht ein einfaches Bestreiten der Anschlussermittlung nicht mehr aus?

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing (§ 97 Abs. 2 UrhG) stellt sich regelmäßig die Frage nach der Zuverlässigkeit der technischen Ermittlung des Internetanschlusses. Wird ein Anschluss nicht nur einmalig, sondern mehrfach im Zusammenhang mit vergleichbaren Rechtsverletzungen an demselben Werk ermittelt, begründet dieser wiederholte Befund ein starkes Indiz für die Richtigkeit der Anschlussermittlung auch zur konkret streitgegenständlichen Tatzeit. In einem solchen Fall genügt ein pauschales Bestreiten der Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware nicht mehr; es bedarf eines substantiierten Gegenvortrags. Vorliegend war der Internetanschluss des Beklagten zwölf weitere Male im Zusammenhang mit der Verletzung desselben Filmwerks ermittelt worden, was das Gericht als tragfähige Grundlage für die Richtigkeit der Zuordnung ansah.

Schließt die Abwesenheit des Anschlussinhabers zur Tatzeit dessen Täterschaft aus?

Das öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes im Wege des Filesharing setzt keine zeitgleiche aktive Handlung des Anschlussinhabers am Computer voraus. Ist eine entsprechende Tauschbörsen-Software einmal eingerichtet, kann die Verbreitung des Werkes unabhängig davon fortdauern, ob sich der Anschlussinhaber im Tatzeitpunkt tatsächlich am Rechner befindet. Die bloße Behauptung, zum Tatzeitpunkt anderweitig - etwa dienstlich oder ehrenamtlich - gebunden gewesen zu sein, vermag die Täterschaft daher nicht auszuschließen, selbst wenn dieser Umstand als wahr unterstellt wird. Auch der Vortrag, der Computer werde bei Nichtbenutzung regelmäßig ausgeschaltet, entkräftet die Vermutung nicht, sofern nicht zugleich dargelegt und bewiesen wird, dass das Gerät gerade im maßgeblichen Tatzeitraum tatsächlich ausgeschaltet war. Für eine solche Behauptung trägt der Anschlussinhaber die Beweislast (vgl. BGH, 11.06.2015 - Az: I ZR 75/14).

Welche Anforderungen gelten für die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers?

Für die Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wurde, besteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, 15.11.2012 - Az: I ZR 74/12). Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber entkräften, indem er eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufzeigt. Hierzu trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen (vgl. BGH, 11.06.2015 - Az: I ZR 75/14). Im Rahmen des Zumutbaren ist der Anschlussinhaber dabei auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet (vgl. BGH, 11.04.2013 - Az: I ZR 61/12).


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LG Mannheim, 04.03.2016 - Az: 7 S 4/15

ECLI:DE:LGMANNH:2016:0304.7S4.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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