Ob ein lediglich nachrangiger Beitrag zu einem Produkt im Sinne von
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vorliegt, ist im Rahmen einer ökonomischen Gesamtbetrachtung zu ermitteln, bei der der Beitrag ins Verhältnis zur Gesamtwertschöpfung, die durch das Produkt erzielt wird, zu setzen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wenn wie vorliegend kein Werk, sondern lediglich die jeweiligen mit dem streitgegenständlichen Portrait versehenen Produkte der Beklagten inmitten stehen, soll es – weil die Begriffe „Produkt“ und „Dienstleistung“ keine urheberrechtlichen, sondern betriebswirtschaftliche Termini sind – im Rahmen einer ökonomischen Gesamtbetrachtung darauf ankommen, ob der Beitrag im Verhältnis zur Gesamtwertschöpfung, die durch das Produkt erzielt wird, nur einen geringen Beitrag leistet.
Neben der im Gesetz genannten Nachrangigkeit wegen nur geringer Prägung des Produkts durch den Beitrag sollen auch weitere Fälle denkbar sein, in denen sich ein Beitrag als nachrangig erweist. Das ergibt sich aus der Formulierung („insbesondere“), die gerade auch sonstige Konstellationen zulässt.