Urheberrechtsverletzung im Internet: Voraussetzung des Beweises der Täterschaft eines Anschlussinhabers bzw. von Familienangehörigen
Urheberrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Kläger als Anspruchsteller hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass Beklagte für behauptete Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich sind, wobei Täter zunächst derjenige ist, der einen handlungsbezogen formulierten Verletzungstatbestand der §§ 16 ff. UrhG eigenhändig erfüllt.
Ein Anschlussinhaber kann die gegen ihm sprechende Täterschaftsvermutung entkräften, wenn er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass die Verletzungshandlung von einem Dritten begangen wurde. Seiner sekundären Darlegungslast genügt er dadurch, dass er dazu vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Frage kommen.
Eine mögliche Störerhaftung scheidet aus, wenn das W-LAN gesichert war und minderjährige Kinder dahingehend belehrt waren, den Schlüssel nicht an Besucher herauszugeben.
LG Frankenthal, 06.08.2019 - Az: 6 O 398/17
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.244 Bewertungen)
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...