Der Beklagte betreibt in Rüsselsheim eine Pizzeria, die über einen Lieferdienst verfügt. Der Großteil der verkauften Speisen wird über diesen Lieferdienst zu den Kunden gebracht; ein Teil der Kundschaft kommt selbst in das Geschäft, um die Waren dort abzuholen. Darüber hinaus verfügte die Pizzeria im Jahr 2018 über einen Gastraum mit ca. 5 Tischen. In diesem Gastraum war an der Wand ein Fernseher angebracht und angeschlossen. Der Beklagte und seine Familie wohnen in demselben Haus, in dem sich die Pizzeria befindet; die Kinder des Beklagten halten sich teilweise in den Geschäftsräumlichkeiten auf.
Die Klägerin behauptet, am 8. Februar 2018, am 4. Juni 2018 und am 18. November 2018 habe ihr Außendienstmitarbeiter, der Zeuge A, jeweils beim Betreten des Lokals festgestellt, dass der Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen sei. Am 18.11.2018 hätten sich auch weitere Gäste im Lokal aufgehalten.
Der Beklagte behauptet, der Fernseher habe lediglich der Unterhaltung der Mitarbeiter der Pizzeria sowie zeitweise – nach deren Heimkehr von der Schule – seiner Kinder gedient. Bei den Besuchen des Außendienstmitarbeiters seien keine Kunden anwesend gewesen. Am 18.11.2018 habe man den Geburtstag seines Sohnes gefeiert. Darüber hinaus sei der Fernseher in Anwesenheit von Kunden, die wegen des überwiegenden Charakters des Betriebes als Lieferdienst ohnehin selten sei, stets abgeschaltet worden. Die Angestellten seien auch angewiesen gewesen, den Fernseher tatsächlich nur dann laufen zu lassen, wenn tatsächlich keine Kunden im Geschäft anwesend gewesen seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu, da der Beklagte kein von ihr wahrgenommenes Urheberrecht verletzt hat. Insbesondere hat der Beklagte nicht öffentlich Musikstücke wiedergegeben, an denen der Klägerin Nutzungsrechte zustehen bzw. an denen sie solche Rechte wahrnimmt.
Die öffentliche Wiedergabe ist definiert in
§ 15 Abs. 3 UrhG. Danach ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
Wann eine „Mehrzahl“ im Sinne dieser Vorschrift erreicht ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss sich die Musikwiedergabe an „recht viele Personen“ oder „ziemlich viele Personen“ richten (EuGH, 13.02.2014 - Az: C-466/12; EuGH, 07.08.2018 - Az:
C-161/17), bei denen es sich nicht um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln darf.
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