Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterin zum Abbau ihrer Satellitenschüssel verpflichtet, obwohl die Mieterin hierüber Fernsehen aus ihrem ursprünglichen Heimatland empfangen wollte.
Vorliegend führte der Umstand, dass die Mieterin eingebürgert war, dazu, dass die im Grundgesetz festgeschriebene Einschränkung der Informationsfreiheit durch geltendes Recht angewendet werden konnte.
Die Mieterin konnte auch nicht nachweisen, dass ausschließlich über die Schüssel Fernsehprogramme der alten Heimat zu empfangen seien.
Das Gericht war der Ansicht, es sei zumutbar, andere Empfangswege wie digitales Kabelfernsehen oder Internetstreams zu nutzen.
Vorliegend führte der Umstand, dass die Mieterin eingebürgert war, dazu, dass die im Grundgesetz festgeschriebene Einschränkung der Informationsfreiheit durch geltendes Recht angewendet werden konnte.
Die Mieterin konnte auch nicht nachweisen, dass ausschließlich über die Schüssel Fernsehprogramme der alten Heimat zu empfangen seien.
Das Gericht war der Ansicht, es sei zumutbar, andere Empfangswege wie digitales Kabelfernsehen oder Internetstreams zu nutzen.
AG Frankfurt/Main, 21.07.2008 - Az: 33 C 3540/07 - 31
ECLI:DE:AGFFM:2008:0721.33C3540.07.0A
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