Die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern ist eine urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Die Frage der Empfangstechnik ist unerheblich. Auch der Empfang von über DVB-T empfangenen Programmen ist also eine urheberrechtliche Nutzung.
Der Hotelbetreiber ist verpflichtet, für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sendeunternehmen oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu schließen und eine angemessene Vergütung zu zahlen. Schließlich bezahlt der Hotelgast mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen. Hierzu führte das Gericht aus:
Der Hotelbetreiber ist verpflichtet, für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sendeunternehmen oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu schließen und eine angemessene Vergütung zu zahlen. Schließlich bezahlt der Hotelgast mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen. Hierzu führte das Gericht aus:
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OLG München, 30.06.2011 - Az: 6 Sch 14/09 WG
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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